Bitte beachten Sie, dass es daher zwischen dem 01.03 und dem 31.10. jedes Jahres nicht gestattet ist, Blumen und andere Gegenstände auf Rasengräbern abzulegen.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, diese im genannten Zeitraum entschädigungslos auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen (§ 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf).
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.










